Online Scheidung - Blog

Sie denken über eine Trennung von Ihrem Ehepartner nach oder leben schon getrennt?

Ihr Ehepartner hat die Scheidung eingereicht?

Sicher haben Sie in diesem Zusammenhang viele Fragen.

 

Prinzipiell können Sie in der bisherigen Ehewohnung wohnen bleiben und das Getrenntleben unter demselben Dach vollziehen. Getrennt leben im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass Sie sich gegenseitig keine Leistungen mehr erbringen, wie z. B. Essen kochen, Wäsche waschen, Bügeln etc. und die Räume der Wohnung entsprechend aufteilen, insbesondere getrennt schlafen. Natürlich bedeutet Getrenntleben auch, dass man nicht mehr zusammen in den Urlaub fährt. Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, dürfen Sie natürlich im Interesse der Kinder mit den Kindern zusammen noch Aktivitäten durchführen, damit diese unter der Trennung nicht mehr als notwendig leiden.

 

Sinnvoll ist es, wenn man bislang nur ein einziges gemeinsames Bankkonto hatte, sich ein eigenes Konto anzulegen, damit auch die Finanzen entsprechend getrennt werden können. Hier sind natürlich viele Dinge zu regeln, beispielsweise wer welche Kredite zurückzahlt oder auch wer welche Versicherungen übernimmt.

 

Bei gemeinsamem Eigentum einer Immobilie sind ebenfalls viele Fragen klärungsbedürftig. Wer zahlt die Grundsteuer und Versicherung oder Verbrauchskosten wie Gas, Wasser und Strom?

 

Auf all diese Fragen hat Ihr Anwalt die maßgeschneiderte Antwort. Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne weiter.

 

Wenn dann schließlich einer von beiden Ehepartnern auszieht oder letztendlich auch beide, ist der gemeinsame Hausrat zu teilen. Optimal ist es, wenn Sie sich hier einvernehmlich verständigen, wer welche Möbel mitnimmt und wie der Hausrat im Einzelnen aufgeteilt wird. Bei Kindern gilt die Faustregel, dass das Kinderzimmer und die Spielsachen zum Wohle des Kindes dort bleiben oder hingehen, wo sich das Kind überwiegend aufhält.

 

Haben Sie ein oder mehrere Kinder, ist es natürlich von großer Bedeutung, dass Sie sich über den Aufenthalt des Kindes einigen. Auf keinen Fall darf ein Elternteil das oder die Kinder einfach in eine neue Wohnung mitnehmen, ohne dass der andere Elternteil damit einverstanden wäre. Hier ist größte Vorsicht geboten, denn dies kann als Straftat verfolgt werden!

 

Denken Sie immer daran, dass die Kinder unter einer Trennung am meisten leiden, da sie das Warum und Wieso nicht verstehen und oft die Schuld bei sich selber suchen. Bei Konflikten empfehle ich das Jugendamt oder eine Beratungsstelle aufzusuchen. Dort erhalten Sie kompetente Hilfe im Umgang mit der Trennungssituation.

 

Sollte eine einvernehmliche Regelung von Umgangsrecht oder Kindesaufenthalt nicht zu erzielen sein, wird Ihnen das Jugendamt oder die Beratungsstelle signalisieren, dass eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden sollte.

 

Hier stehe ich Ihnen als Rechtsanwältin gerne zur Seite und stelle für Sie die richtigen Anträge, um in einer etwaigen Gerichtsverhandlung ein optimales Ergebnis zu erzielen.

 

Im Zusammenhang mit der Trennung vom Ehepartner stellt sich natürlich auch oft die Frage, ob Unterhalt geschuldet wird. Den Kindesunterhalt klären Sie am besten ebenfalls über das Jugendamt, das Ihnen hier kostenfrei zur Verfügung steht. In den Fällen, in denen eine einvernehmliche Regelung mit Hilfe des Jugendamtes nicht zu erzielen ist, steht ebenfalls der Weg zum Anwalt und zum Gericht offen. Zögern Sie nicht, den Kindesunterhalt im Interesse Ihres Kindes durchzusetzen.

 

Beim Ehegattenunterhalt kommt es maßgeblich auf die Einkommenssituation an. Der andere Ehepartner ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, eine umfangreiche und erschöpfende Auskunft über seine Einkommen- und Vermögenssituation zu erteilen. Je früher Sie ihn dazu auffordern, desto schneller bekommen Sie das Geld. Insbesondere ist zu beachten, dass ohne eine solche Aufforderung Unterhalt für vergangene Monate nicht geschuldet wird.

 

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dann schließlich der Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Zuständig ist vorrangig das Amtsgericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ansonsten das Gericht, wo beide Ehegatten zuletzt gemeinsam gewohnt haben, wenn einer von beiden bei Einreichung des Scheidungsantrages in diesem Gerichtsbezirk noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind beide Eheleute weggezogen, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Das Trennungsjahr dient dazu, dass beide Ehepartner sich darüber klar werden, ob sie die Beendigung der Ehe tatsächlich wünschen. In Betracht kommt die Durchführung eines Mediationsverfahrens, das nicht nur dazu dient, die Möglichkeiten einer Fortsetzung der Ehe zu ermitteln, sondern auch dabei hilft, die Trennung besser zu verarbeiten. Des Weiteren bietet sich im Verlaufe des Trennungsjahres an, sich über die Trennungsfolgen einvernehmlich zu verständigen. Dies kann im Wege einer sogenannten scheidungserleichternden Vereinbarung geschehen. Bestimmte Inhalte einer solchen Vereinbarung sind beurkundungspflichtig, das heißt, ein Notar ist zusätzlich einzuschalten.

 

Ein Rechtsanwalt hilft dabei, die einzelnen Regelungen auszuhandeln und ein faires Ergebnis zu erzielen.

 

Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.