Wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr weiß, wie er den Ehegattenunterhalt zahlen kann, weil er beispielsweise eine Verfügung des Gesundheitsministeriums erhalten hat, dass sein Betrieb untersagt wird, so ist Eile geboten, um die Möglichkeiten der Abänderung des Unterhalts spätestens ab April 2020 zu prüfen.
Sofern Sie hiervon betroffen sind, bitten wir Sie, uns eine E-Mail zu senden, damit wir miteinander in Kontakt treten können, um eine Lösung zu finden.
Andernfalls droht die Gefahr, dass gezahlter Unterhalt nicht zurückgefordert werden kann.
Auch bei Forderungen auf Zugewinn stellt sich die Frage, ob hier eine Anpassung infolge beispielsweise Betriebsstilllegungen oder Kurzarbeit im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichsforderung geltend gemacht werden kann.
Sofern Sie hiervon betroffen sind, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme per Email, damit wir prüfen können, welche Möglichkeiten hier in Betracht kommen.